Satzung


Satzung der Kölner Herzkissen e. V. (i.d.F. v. 04.11.2021, Beschluss v. 26.11.2021)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kölner Herzkissen e. V.“ mit Sitz in Köln. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein Kölner Herzkissen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) das Nähen, Sammeln und die kostenlose Abgabe von Herzkissen für Brustkrebspatientinnen im Raum Köln, ggf. darüber hinaus,
b) das Nähen, Stricken, Häkeln und die kostenlose Abgabe weiterer unterstützend einsetzbarer Hilfsmittel, wie z.B. Drainagetaschen, Portkissen und Mützen,
c) die Organisation von Veranstaltungen,
d) das Bereitstellen von Informationsmaterial,
e) die Bewusstseinsförderung für das Thema Brustkrebs,
f) das Vernetzen mit anderen Organisationen,
g) Beschaffung und Einsetzen von Sach- und Geldzuwendungen.

§ 3 Selbstlosigkeit – Verwendung von Mitteln
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf den Ersatz tatsächlicher und nachgewiesener Auslagen, die ihnen aufgrund ihres Ehrenamtes entstanden sind. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person ab 18 Jahren werden, die seine Ziele unterstützt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu erstellen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 14 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vor-stand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beitrage nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier höchstens sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n, seine/n Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in und den/die Schriftführer/in. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei dabei mindestens ein Vorstandsmitglied erste/r oder zweite/r Vorsitzende/r sein muss.
(4) Endet die Vereinsmitgliedschaft, so endet gleichzeitig auch die Vorstandsmitgliedschaft.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über Fragen der praktischen Vereinsarbeit
b) Beratung und Entscheidung in Finanzangelegenheiten
c) Beratung und Entscheidung in Personalangelegenheiten
(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Die Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vor-standssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse durch ein Mitglied des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung, welche ein Vorstandsmitglied zu leiten hat, sind ins-besondere:
a) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes. Zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes sind ihr der Finanzbericht schriftlich und der Jahresbericht mündlich bei der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts in mündlicher Form
c) Entlastung des Vorstands.
d) Festlegung der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
e) Wahl des Vorstands
f) Wahl der zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h) Genehmigung des Haushaltsplanes
i) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
j) Aufnahme von Darlehen
k) Satzungsänderungen
l) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederver-sammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mit-gliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt wer-den, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Abstimmungen und Wahlen
(1) Bei allen Abstimmungen, soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Blockwahlen sind zulässig.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen. Es kann auch offen abgestimmt werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Brustkrebs Deutschland e. V.“ oder, falls dieser Verein nicht mehr besteht an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Köln, 04.11.2021

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