Satzung der Kölner
Herzkissen e. V.
§ 1 – Name, Sitz,
Eintragung und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „Kölner Herzkissen e. V.“ mit Sitz in Köln. Der
Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(2)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 – Zweck des
Vereins
(1)
Der Verein Kölner Herzkissen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a)
das Nähen, Sammeln und die kostenlose Abgabe von Herzkissen für Brustkrebspatientinnen
im Raum Köln und im Kreis Viersen.
b)
die Organisation von Veranstaltungen
c)
das Bereitstellen von Informationsmaterial
d)
die Bewusstseinsförderung für das Thema Brustkrebs
e)
das Vernetzen mit anderen Organisationen
f)
Beschaffung und Einsetzen von Sach- und Geldzuwendungen
§ 3 Selbstlosigkeit –
Verwendung von Mitteln
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische
oder natürliche Person ab 18 Jahren werden, die seine Ziele unterstützt.
(2)
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4)
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung
einer Frist von 14 Tagen.
(5)
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Auflösung
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Brustkrebs Deutschland e. V.“,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die
Mitglieder zahlen Beitrage nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens vier höchstens sieben von der
Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n, seine/n
Stellvertreter/in, den/die Kassierer/in und den/die Schriftführer/in. Diese
bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei dabei
mindestens ein Vorstandsmitglied erste/r oder zweite/r Vorsitzende/r sein muss.
Endet
die Vereinsmitgliedschaft, so endet gleichzeitig auch die
Vorstandsmitgliedschaft.
Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt; eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4)
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5)
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Beratung und Beschlussfassung über Fragen der praktischen Vereinsarbeit.
b)
Beratung und Entscheidung in Finanzangelegenheiten
c)
Beratung und Entscheidung in Personalangelegenheiten
d)
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
e)
Die Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung
zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder den/die
Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer
Woche.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7)
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder
fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§9
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und er Gründe
verlangt wird.
(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n
oder den/die Stellvertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
(4)
Aufgaben der Mitgliederversammlung, welche der/die Vorsitzende/r oder der/die
Stellvertreter/in zu leiten hat, sind insbesondere:
a)
Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes. Zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes sind ihr der Finanzbericht
schriftlich und der Jahresbericht mündlich bei der Jahreshauptversammlung
vorzulegen.
b)
Entlastung des Vorstands.
c)
Festlegung der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
d)
Wahl des Vorstands
e)
Wahl der zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
um die Buchführung einschließlich Jahresabschlusses zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten
f)
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g)
Genehmigung des Haushaltsplanes
h)
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
i)
Aufnahme von Darlehen
j)
Satzungsänderungen
k)
Auflösung des Vereins
(5)
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
§ 10 Satzungsänderung
(1)
Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt
worden waren.
(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 11 Abstimmungen und
Wahlen
(1)
Bei allen Abstimmungen, soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind,
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(2)
Blockwahlen sind zulässig.
(3)
Wahlen sind geheim durchzuführen, es kann auch offen abgestimmt werden, wenn
sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Ausgenommen sind hiervon die Vorstandswahlen,
die in jedem Fall geheim durchzuführen sind.
§ 11a Beurkundung von
Beschlüssen
Die
in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des
Vereins und Vermögensbindung
Für
den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
Köln,
den 29. November 2014
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